Immer häufiger sehen wir sie nahezu lautlos durch die Strassen gleiten: Elektroautos liegen in der Schweiz im Trend. Im Jahr 2020 fuhren nur etwa acht Prozent der Schweizer mit Strom, doch die Tendenz geht aufwärts. Um mehr als 250 Prozent stieg die Zahl der Zulassung innert eines Jahres.
Mit der umweltfreundlicheren Mobilität kommen Fragen auf. Wie sieht es mit der Ladelösung zuhause aus, etwa in der Tiefgarage? Was müssen Mieter, Vermieter und Stockwerkeigentümer wissen? Wie kommt die Ladestation ins Einfamilienhaus, wie klappt das Energiemanagement in der Liegenschaft mit vielen Parteien? Wir klären Fragen rund um die Ladesäule für die Tiefgarage.
Elektromobilität für die Tiefgarage: Was ist eine Wallbox?
Als Ladesäule für das Elektroauto kann eigentlich jede haushaltsübliche Steckdose dienen. Allerdings wird dort aus Sicherheitsgründen die Ladegeschwindigkeit gebremst. Der Hausanschluss ist ursprünglich nicht für die grosse Leistung gedacht, die den Batteriespeicher der Elektroautos füllt. Darum empfiehlt es sich, eine sogenannte Wallbox zu installieren.
Wie hilft eine Wallbox bei der individuellen Abrechnung des verbrauchten Stroms?
Die Wallbox lädt das Auto nicht nur mit der maximalen Geschwindigkeit auf, sondern bietet auch noch weitere Vorzüge. So ist bei der speziellen Installation ein individuelles Lastmanagement und ein Zugangsmanagement möglich – wichtig bei mehreren Nutzerparteien. Ausserdem kann die Wallbox an Solaranlagen oder Gebäudesysteme angebunden werden. Auch separate Abrechnungen macht die Ladesäule möglich. Im Sinne eines kosten- und zeiteffektiven Energiemanagements macht es also gerade in Mehrfamilienhäusern und Wohnanlagen mit Tiefgarage Sinn, sich für eine oder mehrere Wallboxen zu entscheiden.
Ladelösungen für alle: Wer darf die Installation einer Ladestation veranlassen?
Vor dem Einbau einer Ladelösung fürs Elektroauto in der Tiefgarage stellt sich die Frage: Gehört der Parkplatz zu einer Gemeinschaft von Stockwerkeigentümern? Oder handelt es sich um ein Mietshaus mit einem einzigen Eigentümer?
Vermieter müssen dem Wunsch eines Mieters nach dem Einbau einer Ladestation keine Zustimmung erteilen. Allerdings sind sie meist gut beraten, zuzustimmen. Angesichts stark steigender Zahlen bei der Nutzung von Elektroautos gewinnt ein Mehrparteienhaus mit dem positiven Entscheid durchaus an Attraktivität.
Die Kostenaufteilung nach dem Einbau
Soll eine Anlage für die Einstellhalle angeschafft werden, bleibt zu klären, ob diese gemeinschaftlich genutzt werden soll oder nur für den Parkplatz einer einzelnen Mietwohnung gedacht ist. Die Kosten können sowohl durch Mieter als auch durch Vermieter getragen werden, hier entscheidet der Einzelfall.
Für ein gemeinschaftliches Ladesystem empfiehlt es sich, Offerten für die Installation einer Schnellladestation einzuholen. Bei der einzelnen Ladesäule pro Mieter kann die Installation einer normalen Heimladestation die bessere Lösung sein.
Wer nicht zur Miete wohnt, sondern etwa Miteigentum an einer Liegenschaft im Stockwerkeigentum hat, für den gibt es weitere Punkte zu bedenken. Die Installation in der Gemeinschaftsgarage der Liegenschaft braucht die Zustimmung der Miteigentümer: Wohnungseigentümer haben im Normallfall das Nutzungsrecht für ihren Parkplatz, nicht aber die Erlaubnis, dort bauliche Massnahmen vorzunehmen. Hier braucht es die Erlaubnis der Eigentümergemeinschaft. Der Miteigentümer muss also einen Antrag an die Versammlung der Eigentümergemeinschaft stellen, der dann zur Traktandierung an die Verwaltung der Gemeinschaft zu richten ist. Zuwiderhandlungen, etwa der ungenehmigte Einbau einer Wallbox, führt dazu, dass die Gemeinschaft jederzeit die Wiederherstellung des vorherigen Zustands zu Lasten des Verursachers fordern kann.
Ladestation im Mehrfamilienhaus mit Verwaltung: Was bedeutet das für Mieter?
Wer als Mieter bei der Verwaltung oder dem Eigentümer einen Antrag auf Einbau einer Ladestation stellt und eine Ablehnung bekommt, darf diese anschliessend nicht selbst anbringen. Dazu braucht es gemäss Art. 260a Abs. 1 OR zwingend die Zustimmung des Vermieters.
Fällt der Entscheid aber positiv aus, kann die Anlage auf Kosten des Mieters oder Vermieters errichtet werden.
Zahlt der Mieter, muss ihm bei Auszug aber ein Mehrwert der Installation vergütet werden, wenn sich die beiden Parteien beim Einbau nicht bereits anderweitig geeinigt haben.
Genau wie diese Frage sollte auch die der Übernahme von Betriebs- und Unterhaltskosten vor dem Einbau geklärt und festgelegt werden.
Wird ein Abstellplatz mit Ladestation versehen, ist das eine Mehrleistung innert des Mietverhältnisses. Darum gilt sie als wertsteigernde Investition und kann, wenn sie vom Vermieter bezahlt wurde, eine Erhöhung des Mietzinses rechtfertigen.
Kosten, Antrag, Technik: Wo finde ich Informationen zur Ladestation für das Elektroauto in der Tiefgarage?
Von der Planung bis zum fertigen Einbau des Ladesystems gilt es einige Schritte zu gehen. Danach stehen regelmässige Wartung und Pflege an. Informationen allgemeiner Art finden sich bei einschlägigen Fachorganisationen wie der E-Mobile by Electrosuisse, im Infomaterial von Swiss eMobility oder auf den Internetseiten des VSE. Fachkundig berät der Elektriker bezüglich der Technik: Hier bekommen Interessenten Antworten auf alle Fragen rund um Ladeleistung, Ladekabel, die sinnvollsten Modelle für die eigene Garage und mehr.
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