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gut-zum-wissen Gut zu wissen  | 28 März 2025

Gartenhaus bauen mit oder ohne Baugenehmigung?

Ein Gartenhaus bietet zusätzlichen Komfort und steigert durch seinen Warenwert das Image der Immobilie. Ab wann aber eine Baugenehmigung für ein Gartenhaus notwendig ist und wann Sie nur aus Höflichkeit die Zustimmung der Nachbarn einholen sollten, hängt von den Vorschriften im jeweiligen Kanton sowie von der Grundfläche und dem Raumvolumen des Gebäudes ab. In vielen Fällen ist eine Baugenehmigung für das Gartenhaus zwingend erforderlich. Ansonsten handelt es sich um einen Schwarzbau.


Fundament für Gartenhaus Die Bauvorschriften der Bauordnung einzuhalten, schützt vor empfindlichen Strafen. Im schlimmsten Fall drohen Geldbussen und das Häuschen wird abgerissen. Es macht zudem einen Unterschied, ob die Bebauung im Wohngebiet auf einer bebauten Grundstücksfläche oder in einem Kleingarten erfolgt, denn die Kleingartenvereine besitzen eigene Regeln. Fallen ein Freisitz mit Betonfundament oder eine Terrassenüberdachung auch unter die Bauverordnung? Erfahren Sie hier, wie das Gesetz das definiert, und stellen Sie eine unverbindliche Anfrage an einen Fachbetrieb aus der Region, der Ihr Gartenhaus für Sie aufbauen kann – mit Baugenehmigung oder genehmigungsfrei.



Benötige ich eine Baubewilligung für mein Gartenhaus?


Was genau ein Gartenhaus ist, ist bürokratisch nicht näher definiert. Nach der Bauordnung sind in der Schweiz sämtliche fest mit dem Boden verbundenen Gebäude bewilligungspflichtig. Somit benötigen Sie für das Gartenhaus im Aussenbereich, aber auch für die Pergola und den Wintergarten einen Bauantrag und eine Baubewilligung. Ob hingegen ein Freisitz mit Betonfundament im Aussenbereich ein genehmigungsfreies Bauvorhaben ist, ist in der Bauordnung der einzelnen Kantone festgehalten. Das gilt auch für überdachte Terrassen.


Ab wann eine Baugenehmigung für ein Gartenhaus erforderlich ist, hängt von der Grösse, dem Standort und der Nutzung ab. Ob Sie in der Schweiz eine Baubewilligung für den Bau eines Gartenhauses brauchen, richtet sich in erster Linie nach den regionalen Bestimmungen. Je nach Kanton sind bestimmte Gartenhäuschen genehmigungspflichtig oder verfahrensfrei. Es ist ratsam, sich bei der zuständigen Baubehörde in Ihrer Gemeinde nach den geltenden Bauvorschriften zu erkundigen.


Genehmigungspflichtig oder verfahrensfrei: Das entscheidet der Kanton


Ob Sie für den Gartenhausbau eine Genehmigung benötigen, hängt von der Region ab. In folgenden Kantonen sind Sie dazu verpflichtet, für jedes Bauvorhaben beim zuständigen Bauamt einen Bauantrag zu stellen, oder die Rechtslage ist so unklar, dass Sie sich besser bei der Behörde informieren, als davon auszugehen, dass das Bauvorhaben auf Ihrem Grundstück genehmigungsfrei ist:


  • Zürich
  • Zug
  • Thurgau
  • Sankt Gallen
  • Solothurn
  • Schwyz
  • Schaffhausen
  • Bern
  • Basel
  • Appenzell Innerrhoden
  • Freiburg
  • Obwalden
  • Uri
  • Wallis


Unterschiede zwischen Haupt- und Nebenanlagen


Wenn Sie für das Gartenhaus einen Bauantrag und eine Genehmigung brauchen, spielen individuelle Vorschriften in Gemeinden eine Rolle. Für viele Grundstücke und Häuser im Wohngebiet liegt ein Bebauungsplan vor. Dort stehen die Regelungen für Nebenanlagen, wozu auch die Gartenlaube im Aussenbereich gehört. Häufig sind Gartenhäuschen ausserhalb der überbaubaren Grundstücksfläche von der Errichtung ausgeschlossen. Auf der überbaubaren Fläche steht oft das Wohnhaus. Fordern Sie beim Bauamt Einsicht in den Bebauungsplan, um zu erfahren, ob Sie überhaupt eine Baugenehmigung für Ihr Bauvorhaben im Aussenbereich erhalten können.


Gibt es genehmigungsfreie Ausnahmen, bei denen keine Baubewilligung erforderlich ist?


Ohne Baugenehmigung ein Gartenhaus zu errichten, ist in vielen Kantonen möglich, wenn das Häuschen eine bestimmte Anzahl Kubikmeter Rauminhalt nicht überschreitet. Zudem entscheiden der Standort und die Gemeinde über die Bewilligungspflicht. Es gibt Baugebiete, in denen sich das unabhängig von Rauminhalt und Nutzungszweck leichter realisieren lässt. Erkundigen Sie sich auf renovero nach Handwerkern in Ihrer Nähe, die sich mit den regionalen Gegebenheiten in Sachen Baugenehmigung und Bebauungsplan bestens auskennen.


 


Wann ist für das Gartenhaus eine Baugenehmigung notwendig?


In diesen Kantonen sind Gartenhäuser unter bestimmten Voraussetzungen genehmigungsfrei:


  • Aargau und Appenzell Ausserrhoden: Kleinstbauten mit maximal fünf Quadratmetern Grundfläche, einstöckig mit einer Höhe von 2,50 Metern
  • Glarus: Gartenhäuser mit maximal zehn Quadratmetern Fläche, einstöckig mit einer Höhe von zwei Metern
  • Graubünden: Gartenhäuser mit bis zu fünf Kubikmeter Volumen
  • Luzern: Garten- und Gerätehäuser mit maximal vier Quadratmeter Grundfläche
  • Nidwalden: Nebenanlagen bis sechs Quadratmeter, insofern das Gartenhaus dazuzählt


Sonderregelungen für den Schrebergarten in der Kleingartenanlage


Die Regeln für eine Baugenehmigung sind in verschiedenen Verordnungen festgehalten. Beachten Sie die Unterschiede zwischen einem privaten Garten, einer Kleingartenanlage und einem Schrebergarten. In Kleingartenkolonien gelten in der Schweiz die Genehmigungsvorschriften der Kleingartenvereine. Wenn Sie in Kleingartenkolonien in einem Kleingarten ein Häuschen errichten, informieren Sie sich beim Schweizer Familiengärtnerverband über die zulässigen Grenzabstände, die Grösse, Höhe und Kubikmeter Rauminhalt. Wichtig: Feuerstätten im Innenbereich der Gartenlaube sind häufig nicht erlaubt.


Welche Faktoren beeinflussen die Bewilligungspflicht?


Ab wann für das Gartenhaus eine Genehmigung erforderlich ist und wie gross die Chancen für eine Bewilligung Ihres Bauantrags sind, hängt von folgenden Faktoren ab:


  1. Grösse: Ob Sie eine Baugenehmigung für das Gartenhaus brauchen, richtet sich nach der Grösse der Laube. Der Rauminhalt und die Grundfläche des Gartenhauses spielen in vielen Kantonen eine massgebliche Rolle, ob das Bauprojekt genehmigungsfrei ist oder nicht.
  2. Abstände zur Grundstücksgrenze: Zudem ist der gesetzlich geregelte Abstand zur Grundstücksgrenze und zur Nachbarbebauung einzuhalten. Die Grenzabstände unterliegen nicht nur der kantonalen Regelung, sondern es gibt hierfür bauliche Vorschriften für die Abstandsflächen innerhalb eines bestimmten Bebauungsgebiets. Beachten Sie die ortsüblichen Gesetze und die verbindlichen Angaben im Bebauungsplan und denken Sie auch an Ihre Nachbarn. Viele Kantone erlauben die Grenzbebauung mit einem Gebäude in einer maximalen Höhe. Auch das Überschreiten einer an der Nachbargrenze liegenden Gesamtlänge ist zumeist untersagt.
  3. Einrichtung im Innenbereich: Feuerstätten und Anschlüsse, beispielsweise für Strom und Wasser, beeinflussen ebenfalls die Bewilligungspflicht, insbesondere dann, wenn das Gartenhaus zumindest zeitweise bewohnt und nicht nur Aufenthaltsraum ist. Wenn Sie eine Baugenehmigung für Ihr Gartenhaus beantragen, gestaltet sich die Bewilligung bei einem derart umfangreich ausgestatteten Gebäude schwieriger, vor allem wegen der Feuerstätten.
  4. Art der Nutzung: Die Nutzung des Gartenhauses ist ebenso ausschlaggebend. Verwendet der Gartenbesitzer das Gebäude als Aufenthaltsraum für gelegentliches Beisammensein oder als reine Lagerfläche? Für Gartenhäuser, die zeitweise bewohnt sind, gelten strengere bauliche Genehmigungsvorschriften als für Gerätehäuser, die eher genehmigungsfrei sind.


Wie beantrage ich eine Baubewilligung für das Gartenhaus?


Am besten stellen Sie als Gartenbesitzer eine Bauvoranfrage bei der Baubehörde. Mithilfe der Bauvoranfrage klären Sie, ob das Bauprojekt grundsätzlich genehmigungsfähig ist. Erst dann folgt die detaillierte Planung. So gehen Sie Schritt für Schritt vor:


  1. Informieren Sie sich bei der Baubehörde, ob die Bebauung verfahrensfrei oder genehmigungspflichtig ist. Ab wann eine Genehmigung für das Gartenhaus im Aussenbereich notwendig ist, richtet sich nach der Gemeinde. Holen Sie das Formular für das Baubewilligungsgesuch.
  2. Planen Sie eine Grenzbebauung, dann sprechen Sie unbedingt mit Ihren Nachbarn. Die vorgeschriebenen Abstandsflächen zu den Nachbarn für die Gartenlaube sind immer einzuhalten.
  3. Für eine schnelle Bearbeitung benötigt die Baubehörde den Grundbuchauszug, den amtlichen Kataster- beziehungsweise Situationsplan und die Projektpläne im Massstab 1:100 inklusive des Grundrisses und der Fassadenschnitte.
  4. Reichen Sie Ihren Bauantrag beim Bauamt ein. Handelt es sich um keine Grenzbebauung und tangiert Ihr Vorhaben keine öffentlichen oder nachbarlichen Interessen, dann erfolgt das Anzeigeverfahren vereinfacht ohne öffentliche Ausschreibung. Ansonsten ist nach der Veröffentlichung eine Einsprachefrist von 20 bis 30 Tagen abzuwarten. Bei einer Einsprache verzögert sich das Genehmigungsverfahren.


So erhalten Sie Unterstützung durch einen Entwurfsverfasser


Ab wann ist die Baugenehmigung für ein Gartenhaus unvermeidbar und wann ist es genehmigungsfrei? Die Frage hat viele Dimensionen, beginnend beim Rauminhalt, aber es gibt fachkundige Personen, die Ihnen bei der Beantwortung dieser Frage helfen. Holen Sie sich Unterstützung durch einen Bauantragsservice oder einen fachkundigen Entwurfsverfasser. Auch viele erfahrene Handwerker kennen sich bestens mit der Materie aus und bieten einen kompetenten Bauantragsservice. Auf renovero finden Sie qualifizierte Fachleute.



Welche Konsequenzen hat der Bau ohne Bewilligung?


Sie haben gegen die Bauordnung verstossen, zu nah an der Gründstücksgrenze Ihrer Nachbarn oder ausserhalb des Bebauungsgebiets gebaut oder das Gebäude überschreitet die zulässige Grösse? Dadurch kommt es zu einer Beeinträchtigung der Nachbarschaftsrechte mit negativen Auswirkungen auf den Grundstückswert. Für einen Schwarzbau drohen Bussgelder von etwa CHF 2.000,-. Zusätzlich muss das Haus abgerissen werden. Dadurch entstehen hohe Kosten und der Warenwert geht oft durch den Rückbau verloren. Es ist ratsam, die Baubewilligung nachträglich einzuholen und auf einen positiven Bescheid zu hoffen.


Fazit


Ob Sie für den Gartenhausbau eine Genehmigung bzw. einen Bebauungsplan benötigen oder nur aus gutem Willen die Zustimmung der Nachbarn einholen sollten, hängt von der Bauordnung des jeweiligen Kantons ab. In Kleingartenkolonien sind die Regeln des Schweizer Familiengärtnerverbands ausschlaggebend. Die Baugenehmigung für das Gartenhaus hängt auch von der Art der Nutzung ab. Beachten Sie die ortsüblichen Regeln. Gelegentliches Wohnen im Gartenhaus oder die Verwendung als Aufenthaltsraum ist in den meisten Regionen erlaubt. Mancherorts sind auch Sitzmöglichkeiten mit Terrassenüberdachung auf bebauten Grundstücken im Innenbereich von Ortschaften bewilligungspflichtig. Neben den überdachten Flächen gibt es ausserdem betonierte Freisitze. Kurzum: Die Regelungen sind so unterschiedlich wie die Baugebiete und Projekte. Informieren Sie sich vor der Montage des Gartenhauses beim lokalen Bauamt über die aktuell geltenden Gesetze und Genehmigungsverfahren. Wenn Sie für die Baugenehmigung Gartenhaus Unterstützung benötigen, finden Sie auf renovero qualifizierte Fachleute, die Ihnen weiterhelfen. Fordern Sie auch die unverbindlichen Offerten kompetenter Handwerker an, die Ihnen beim Bau des Gartenhauses helfen.


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