Aufpassen müssen Sie, wenn Sie erst kürzlich einen Altbau gekauft haben und diesen nun renovieren wollen. Denn die Rechtsprechung – bekannt als die so genannte Dumont-Praxis – besagte bis vor kurzem, dass Renovationskosten in den ersten fünf bis acht Jahren nach dem Kauf grundsätzlich nicht abzugsfähig sind – selbst wenn sie werterhaltenden Charakter haben. Der Gedanke hinter der Praxis: Käufer von billigen, renovationsbedürftigen Altliegenschaften sollten gegenüber jenen, die eine gut unterhaltene und darum teurere erwerben, nicht doppelt begünstigt werden: durch den tiefen Kaufpreis und durch die Abzüge für die Renovation.
In einem Bundesgerichtsurteil von 1997 wurde die Dumont-Praxis jedoch gelockert. Seither dürfen in Kantonen, die die neue Rechtsprechung anwenden, Kosten für den normalen periodischen Unterhalt immer abgezogen werden – sofern die Arbeiten werterhaltend sind. Handelt es sich jedoch um Renovationen aufgrund unterbliebenen Unterhalts, gilt diese Lockerung nicht. Das heisst im Klartext: Haben Sie Ihre Liegenschaft in verwahrlostem Zustand gekauft, gelten die Renovationskosten in den ersten Jahren immer noch als Anlagekosten und können deshalb in der Steuererklärung nicht abgezogen werden. Gemäss einem Bundesgerichtsurteil vom Februar 2005 müsste diese Karenzfrist in allen Kantonen theoretisch fünf Jahre betragen. In der Praxis kann es aber sein, dass die Steuerbehörde im einen oder anderen Kanton im Einzelfall zugunsten des Liegenschaftenbesitzers davon abweicht.
TIPP Die Beurteilung, ob eine Liegenschaft in einem verwahrlosten Zustand gekauft wurde oder nicht, liegt oft im Ermessen der zuständigen Steuerbehörde – genauso wie die Frage, welche Massnahmen wertvermehrend und welche werterhaltend sind. Verlangen Sie deshalb, bevor Sie die Handwerker beauftragen, beim kantonalen Steueramt eine schriftliche Auskunft darüber, ob Ihr Projekt steuerlich abzugsfähig ist.