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jetzt-aktuell Gründer  | 25 September 2024

Rechtsformen, die sich für Handwerker besonders gut eignen

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In der Schweiz gibt es verschiedene Rechtsformen, doch nicht alle von ihnen sind für einen Handwerker geeignet, der sich selbständig machen will. Zu den massgebenden Kriterien zählen etwa das Risiko, das jemand bereit ist, einzugehen, und das Kapital, das bei der Gründung zur Verfügung steht. Es spielt ebenfalls eine Rolle, ob sich eine Einzelperson selbständig machen will oder ob sich mehrere Berufskollegen dafür zusammenschliessen wollen. In diesem Ratgeber finden künftige Unternehmer alle benötigten Informationen, um sich für die am besten geeignete Rechtsform zu entscheiden.


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Die beliebtesten Rechtsformen für KMU


Es gibt verschiedene Rechtsformen in der Schweiz. Kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) haben am häufigsten eine der folgenden drei Rechtsformen:


  • Einzelunternehmen
  • Aktiengesellschaft
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)



Handwerker, die sich alleine selbständig machen wollen, sollten unter diesen drei Rechtsformen wählen. Wenn sich jedoch mehrere Personen zusammenschliessen und gemeinsam den Schritt in die Selbständigkeit wagen wollen, fällt die Einzelunternehmung weg. Stattdessen kann dann eine Personengesellschaft wie eine Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft gewählt werden. Diese beiden Unternehmensformen sind in der Schweiz zwar möglich, aber nicht sehr verbreitet. So fällt auch bei mehreren Personen, die zusammen eine Unternehmung gründen, die Wahl meist auf eine AG oder eine GmbH. Nicht infrage kommen im Normalfall für Handwerker der Verein, die Genossenschaft und die Stiftung.


Einzelfirma – die beliebteste Rechtsform für Handwerker in der Schweiz


Die Einzelfirma ist sehr beliebt, gerade bei Handwerkern, unabhängig davon, welche Dienstleistungen sie genau anbieten. Der grosse Vorteil ist, dass eine Firmengründung ohne viel Aufwand möglich und kein Mindestkapital nötig ist. Zudem sind die Gründungskosten gering. Auch ist eine rasche Aufnahme der selbständigen Geschäftstätigkeit möglich.


Für die Einzelfirma spricht ebenfalls, dass der Gewinn nur einmal besteuert wird und die doppelte Besteuerung, die bei der AG und der GmbH auftritt, wegfällt. Der Eintrag in das Handelsregister ist bei vielen Handwerkern nötig und unumgänglich. Sobald der jährliche Umsatz 100.000 Franken übersteigt, ist ein Eintrag sogar zwingend. Auch wer ein Handelsgewerbe, ein Fabrikationsgewerbe oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt, muss sich in das Handelsregister eintragen lassen.



Wie viel Risiko soll eingegangen werden


Es gibt einige Vorteile, wenn die Einzelunternehmung gewählt wird. Es besteht jedoch der grosse Nachteil, dass hier ein gewisses Risiko eingegangen wird. Ein Handwerker mit einer Einzelfirma haftet mit seinem gesamten Vermögen, also mit seinem Geschäfts- und seinem Privatvermögen.


Deshalb gilt: Je höher das Risiko ist, das beim Schritt in die Selbständigkeit eingegangen wird, desto mehr spricht für eine Kapitalgesellschaft, in der die Haftung beschränkt ist. Während der Handwerker mit einer Einzelunternehmung oder als Teil einer Personengesellschaft mit dem gesamten Vermögen haftet, beschränkt sich die Haftung sowohl bei der AG als auch bei der GmbH auf das Gesellschaftskapital. Das spricht für die Kapitalgesellschaften, zumal eine einzelne Person als Gründer genügt.



Kriterien, die bei der Firmengründung eine Rolle spielen


Der künftige Unternehmer muss sich darüber im Klaren sein, wie viel Kapital für den Schritt in die Selbständigkeit nötig ist und wie viel von diesem Kapital zur Verfügung steht. Dabei nicht zu vergessen sind die Gründungskosten, die bei den Personengesellschaften und bei den Kapitalgesellschaften anfallen.


Auch gibt es je nach Rechtsform ein Mindestkapital, das aufgebracht werden sollte. Bei der GmbH liegt das Mindestkapital bei 20.000, bei der AG bei 100.000 Franken. Wenn auch bei der AG beispielsweise nicht das gesamte Startkapital zwingend zu Beginn einbezahlt werden muss, sollte es dennoch zur Verfügung stehen. Für diesen Betrag haften die Eigentümer mit ihrem Privatvermögen. Personengesellschaften kennen hingegen genauso wie die Einzelunternehmen kein Mindestkapital.


Die Steuern sind ein weiterer wichtiger Punkt. Bei Personengesellschaften und Einzelunternehmen werden die Geschäftseinkünfte und das Geschäftsvermögen der Unternehmung und des Eigentümers zusammen besteuert. Bei der AG und der GmbH erfolgt die Besteuerung getrennt und in diesem Sinne zweimal, einmal bei der Unternehmung und einmal beim Gesellschafter oder Aktionär.


Ein Punkt, der oft in Vergessenheit gerät und zu wenig beachtet wird, ist die soziale Sicherheit. Je nach Rechtsform sind bestimmte Sozialversicherungen obligatorisch, freiwillig oder aber gar nicht möglich. Wer sich für eine Einzelfirma entscheidet, ist für die Absicherung seiner sozialen Sicherheit zum grössten Teil alleine verantwortlich. Er ist nicht gegen Arbeitslosigkeit versichert und der Beitritt in die Pensionskasse ist freiwillig. Bei einer AG und einer GmbH sind auch die geschäftsführenden Unternehmenden angestellt und somit sozialversichert. Dies gilt jedoch nur für den Lohnanteil, nicht für die Dividende, die ausbezahlt wird. Wer als Einzelperson eine AG besitzt, entscheidet über die Höhe seines eigenen Lohns. Bei einem tiefen Lohn steigt natürlich der Profit und ein Teil des Gewinns kann sich der Handwerker als Dividende auszahlen lassen. Die Dividende unterliegt nicht der Sozialversicherung, wird dafür jedoch als Gewinn bei der Gesellschaft und als Einkommen beim Aktionär oder beim Gesellschafter besteuert.